Unser Beratungsangebot
Fit machen für die Herausforderungen von Morgen

Warum eine Beratung?
A. Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKG): Gesetzliche Verpflichtung der Arbeitsschutzbehörden ihre Überwachungstätigkeit bis 2026 zu verdreifachen
=> Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsbesichtigung erhöht sich signifikant. Somit ist damit zu rechnen, dass mehr Missstände bei der Arbeitssicherheit aufgedeckt und vermehrt Bußgelder verhängt werden. Darauf sollten Sie vorbereitet sein
B. Striktere Rechtsprechung bei Arbeitsunfällen
=> Unser Angebot: mittels einer bedarfsgerechten Situationsanalyse mit entsprechenden Empfehlungen können Sie Ihr Haftungsrisiko als Unternehmer soweit wie möglich minimieren
C. Erhöhtes Risiko von Arbeitsunfällen in kleinen und mittleren Betrieben
=> Eine externe Beratung kann Ihnen helfen, die firmeninternen Schwachstellen offenzulegen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das alles, ohne langfristige personelle Ressourcen aufzubauen und knappe finanzielle Mittel zu binden
D. Langfristige positive Effekte einer Beratung
=> Hohe Arbeitssicherheitsstandards in Ihrem Betrieb steigern die Motivation und Arbeitszufriedenheit in der Belegschaft und führen zu niedrigeren Krankenständen und somit zu sinkenden Kosten. Zudem erlaubt es Ihnen, sich im Wettbewerb um knappe Facharbeiterressourcen als besonders sicherer Betrieb zu positionieren und von der Konkurrenz abzuheben
Unser Beratungsansatz
Von Praktikern für Praktiker! Wir bieten ein ganzheitliches und kontinuierliches Beratungsangebot.
Unsere Beratung gliedert sich in die folgenden Phasen:

Für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Die Details
A. Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKG): Gesetzliche Aufforderung an die Arbeitsschutzbehörden ihre Überwachungstätigkeit bis 2026 zu verdreifachen
Das ArbSchKG trat am 01. Januar 2021 mit dem Ziel die Rechtsdurchsetzung im Arbeitsschutz zu verbessern. Konkrete Maßnahmen sind:
- Einführung einer Mindestbesichtigungsquote
- Pro Kalenderjahr sind mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe durch die Aufsichtsbehörden der Länder aufzusuchen und zu überwachen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Dies entspricht in etwa 200.000 Betriebsbesichtigungen pro Jahr
- Ab 2026 wird die Einhaltung der Fünfprozentquote verpflichtend eingeführt. Bis dahin sollen die Aufsichtsbehörden der Länder die Besichtigungsquote – sofern noch nicht erreicht – schrittweise erhöhen
- Im Jahr 2027 wird darauf aufbauend über eine weitere Erhöhung der Quote entschieden
- Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- Die Bundesfachstelle unterstütz die Anstrengungen zur Einhaltung der Mindestbesichtigungsquote. Sie soll das übergreifende, kontinuierliche Monitoring des Aufsichtshandelns übernehmen, statistisch erfassen und auswerten (§ 23 Abs. 5 ArbSchG)
- Proaktive Überwachung unter Berücksichtigung des betrieblichen Gefährdungspotenzials
- Diese Zielsetzung wird gesetzlich verankert (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Risikoreiche Betriebe sollen stärker überwacht werden als Betriebe in risikoärmeren Branchen. Dies wird flankiert mittels einer Erhöhung der Personalausstattung in den Aufsichtsbehörden
- Gegenseitiger elektronische Datenaustausch zwischen Arbeitsschutzbehörden und den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern wird verpflichtend und normiert
- Ab dem 1. Januar 2023 erfolgt eine Übermittlung der Besichtigungsdaten aus den Betrieben auf elektronischem Weg zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern. Folgende Daten sind dann gegenseitig zu übermitteln:
- Name und Anschrift des Betriebs
- Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer i. identisch
- Kennnummer zur Identifizierung
- Wirtschaftszweig des Betriebs
- Datum der Besichtigung
- Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung
- Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung
- Art der sicherheitstechnischen Betreuung
- Art der betriebsärztlichen Betreuung
- Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich der Unterweisung
- Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Ermittlung, der Prüfung der Umsetzung und der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen
- Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgelder
B. Striktere Rechtsprechung bei Arbeitsunfällen
Nach Arbeitsunfällen gehen die BGs und Aufsichtsbehörden zunehmend strikter vor bei der Begutachtung, ob es sich um eine Fahrlässigkeit oder grober Vorsatz beim Zustandekommen des Arbeitsunfalls handelt.
Zudem wird gezielter die erforderliche Dokumentation für die notwendigen Nachweise (Fahrerlaubnisausweis, Zertifikate über die erfolgreiche Schulung, Nachweise über die jährliche Unterweisung, Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, etc.) nachgefragt.
Damit soll möglichst viel der Haftung, als auch der möglichen zukünftigen Kosten für Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte, auf den Unternehmer abgewälzt werden.
C. Erhöhtes Risiko von Arbeitsunfällen in kleinen und mittleren Betrieben
Basierend auf den DGUV Zahlen des Unfallgeschehens des CY 2022 besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Arbeitsunfällen bei kleinen und mittleren Unternehmen, da diese meist nicht über die nötigen organisatorischen, personellen und finanziellen Kapazitäten verfügen. Dieser Trend hat sich leider im Lauf der letzten Jahre fortgesetzt.
Betriebe mit zehn bis 49 Mitarbeitern verzeichneten auch im Jahr 2022 die höchste Rate aller meldepflichtigen Unfällen. Die Quote steht bei 25,8 Unfällen pro 1.000 Vollarbeitern. Den niedrigsten Wert verbuchen hingegen Firmen, die mehr als 500 Personen beschäftigen, der Schnitt liegt hier bei 17,0 Unfällen.
Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten wiesen eine Quote von 20,1 auf. Allerdings haben Mitarbeiter dort das höchste Risiko (ein 50% höheres Risiko vs. dem Gesamtdurchschnitt), nach einem Unfall von einer Rente leben zu müssen. Dies deutet auf schwere Unfallverläufe hin.
Resultierend aus diesen Ergebnissen wurde entschieden, die Betriebsauswahl der Aufsichtsdienste in der zweiten Periode der Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) kleine und mittlere Betriebe auszurichten. Zudem sollen weitere Faktoren umgesetzt werden, die das betriebliche Arbeitsschutzniveau steigern können. Diese Erkenntnisse und die daraus resultierende zukünftigen Vorgehensweisen finden sich in den neu erlassenen Anforderungen im Arbeitsschutzkontrollgesetz wieder (siehe oben für weitere Details).